Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB´s der Jahnke GmbH Rathausstraße 13 85640 Putzbrunn im folgenden Lieferer genannt.

Allgemeines

(1) Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen des Lieferers. Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen sind.

(2) Betrifft der Vertrag nicht lediglich die Lieferung von Waren, sondern die Projektierung und/oder Lieferung von Anlagen, gelten zusätzlich die Sonderbedingungen des Lieferers für solche Anlagen. Sofern diese Sonderbedingungen nicht bereits dem Angebot beiliegen, werden diese auf Wunsch zugesandt.

Kostenvoranschläge Reparaturen und Wartungen:

(1) Die Kosten für Kostenvoranschläge, Verschrottung von Geräten und Stundensätze, sind in einer separaten Preisliste Reparaturen aufgeführt. Erfolgt die Reparatur oder ein Neukauf, entfallen die Kosten für den Kostenvoranschlag. Für anfallende Reinigungs- und Entsorgungskosten im Rahmen einer Reparatur wird pro Auftrag eine Pauschale berechnet. Die entsprechenden Kosten sind ebenfalls in der Preisliste festgelegt.

(2) Fälligkeit der Reparatur- und Wartungskosten. Die Kosten für die durchgeführten Arbeiten und Ersatzteile sind vor der Übergabe der Maschine per Rechnung oder bar u begleichen. Erfolgt die Zahlung nicht vor der Abholung, behält sich der Lieferer das Recht vor, die Herausgabe der Maschine zu verweigern.

(3) Zurückbehaltungsrecht. Der Lieferer hat gemäß § 273 BGB das Recht, die Herausgabe von Maschinen oder anderen reparierten Gegenständen zu verweigern, solange der Besteller die fällige Zahlung für die erbrachte Leistung nicht geleistet hat. Dieses Zurückbehaltungsrecht gilt bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderung.

(4) Lagerkosten. Nach erfolgter Reparatur erhält der Kunde eine Benachrichtigung, dass die reparierte Maschine zur Abholung bereitsteht. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kunde 30 Tage Zeit, die Maschine abzuholen. Ab dem 31. Tag werden Lagerkosten pro Maschine und Tag berechnet, basierend auf dem Platzbedarf einer Europalette (80 cm × 120 cm). Die aktuellen Lagerkosten sind in der Preisliste ersichtlich. Diese Lagerkosten fallen auch dann ab dem 31. Tag an, wenn der Kunde die erhaltene Rechnung nicht begleicht und der Lieferer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

(5) Übersteigen die aufgelaufenen Lagerkosten den offenen Rechnungsbetrag, ist der Lieferer berechtigt, die Maschine freihändig zu verwerten oder weiterzuverkaufen. Der Erlös wird mit den offenen Forderungen und den Lagerkosten verrechnet. Ein möglicher Überschuss wird dem Kunden erstattet.

(6) Verzichtet der Kunde nach Erhalt des Kostenvoranschlags aufgrund zu hoher Kosten auf die Reparatur, ist die Maschine ebenfalls innerhalb von 30 Tagen abzuholen. Ab dem 31. Tag werden auch hier die genannten Lagerkosten berechnet. Überschreitet die Einlagerungsdauer 90 Tage, ist der Lieferer berechtigt, die Maschine zu verschrotten. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Lagerkosten sind vom Kunden dennoch zu bezahlen.

(7) Der Lieferer verpflichtet sich, den Kunden vor Ablauf der Frist zweimal per eingeschriebenem Brief über die anfallenden Lagerkosten und mögliche Konsequenzen zu informieren.

Anlagen

(1) Betrifft der Vertrag nicht lediglich die Lieferung von Waren und Reparatur von Maschinen, sondern die Projektierung und/oder Lieferung von Anlagen oder erstellte Maschinen, gelten zusätzlich die Sonderbedingungen des Lieferers für solche Anlagen oder Maschinen. Sofern diese Sonderbedingungen nicht bereits dem Angebot beiliegen, werden diese auf Wunsch zugesandt.

Angebote

(1) Das Angebot des Lieferers ist freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden ist. Vertreter und nicht ausdrücklich bevollmächtigte Angestellte des Lieferers sind nicht berechtigt, dem Besteller mündliche Zusagen, gleich welcher Art, zu erteilen, sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.

(2) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden.

Preise und Zahlung

(1) Der Besteller hat seine nach dem Vertrag obliegenden Geldverpflichtungen in € zu erfüllen.

(2) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk. Die für jede Bestellung entstehenden Versand- und Verpackungskosten werden nach Aufwand berechnet, mindestens jedoch ein Pauschale die in der Preisliste festgelegt ist. Zu den Preisen kommt, soweit noch nicht berücksichtigt, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.

(3) Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung, ohne jeden Abzug bei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto.

(4) Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkasso-Vollmacht haben uns gegenüber keiner befreienden Wirkung.

(5) Die Aufrechnung ist nur mit Gegenansprüchen des Bestellers möglich, die vom Lieferer nicht bestritten werden oder bereits rechtskräftig tituliert wurden. Auf Zahlungsansprüche des Bestellers kann ein Zurückbehaltungsrecht nur unter diesen Voraussetzungen gestützt werden.

(6) Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Wird die Leistung des Lieferers vertragsgemäß später als 6 Wochen nach dem Vertragsabschluss erbracht und steigen bis zur Auslieferung die Materialkosten und Löhne, so erfährt der Preis eine Veränderung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Materialkosten und Löhne. Hierbei wird der jeweilige Fabrikationsstand bei Eintritt der Materialkosten- und Lohnsteigerung berücksichtigt, d.h. die Berichtigung bezieht sich auf den Teil des Preises, der den zusätzlich anfallenden Kosten entspricht.

(7) Der Mindestbestellwert ist in der Preisliste festgelegt. Wird dieser unterschritten, fällt zusätzlich ein Mindermengenzuschlag an, der ebenfalls in der Preisliste festgelegt ist.

Warenrücklieferung

(1) Soweit wir uns ohne rechtliche Verpflichtung kulanzhalber zur Rücknahme ausgelieferter Ware bereit erklären, erheben wir als Teil des uns wegen Nichterfüllung des Vertrages zustehenden Schadenersatzanspruches eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Nettokaufpreises der betreffenden Ware; es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass unser Schaden tatsächlich geringer ist.

Die zurückgelieferten Produkte müssen aus dem aktuellen Programm stammen, sowie unbeschädigt und in einem verkaufsfähigen Zustand sein. Die Frachtkosten der Rücklieferung trägt der Besteller.

Verzug

(1) Bei Überschreitung der vertraglichen, nach dem Kalender zu bestimmenden Zahlungsfristen, werden als Jahreszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz berechnet, sofern der Besteller nicht nachweist, dass tatsächlich ein geringerer Verzugszinsschaden entstanden ist. Dem Lieferer bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugszinses vorbehalten.

Lieferzeit

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarungen zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist der Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Soweit der Lieferer nicht verpflichtet ist, den Liefergegenstand an einen von dem Besteller bestimmten Ort zu bringen, ist die Lieferscala eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers bis zu ihrem Ablauf verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen, die durch Arbeitskämpfe, insbes. Streik und Aussperrung, im Betrieb des Lieferers auftreten sowie bei Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die sich einer Einflussnahme des Lieferers entziehen; dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen oder verspätete Lieferung von Vorlieferanten in Zulieferbetrieben, Ausschuss Produktion beim Lieferer, Verzögerungen der Anlieferungen wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit diese rechtzeitig durch den Lieferer bestellt wurden. Dauert die Störung mehr als 2 Wochen an, ist der Lieferer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(4) Sofern dem Besteller aufgrund einer vom Lieferer zu vertretende Verzögerung der Lieferung ein Schaden entsteht, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Lieferers vorliegt. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so hat dieser, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk des Lieferers entstandenen Kosten zu tragen, mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % des Rechnungsbetrages insgesamt. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Die im Angebot angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern der Lieferer von seinen Vorlieferanten keine verbindliche Lieferzeit erhält. Eine verbindliche Lieferzeit kann erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch die Vorlieferanten zugesichert werden. Verzögerungen, die auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Umstände oder die verspätete Lieferung von Vorlieferanten zurückzuführen sind und außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, berechtigen den Besteller nicht zu Schadensersatzansprüchen oder zum Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn dem Besteller bereits eine Auftragsbestätigung übermittelt wurde, der Lieferer jedoch die Verzögerung aufgrund einer nicht rechtzeitigen Lieferung von Vorlieferanten, die für den Lieferer nicht vorhersehbar war, nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht, sofern dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht, sofern der Lieferer nicht ausdrücklich den Versand und die Montage und/oder die Anfuhr des Liefergegenstandes übernommen hat, mit Übergabe der Lieferteile an die Transportperson auf den Besteller über.

(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes beim Besteller auf diesen über. Der Lieferer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

Haftung für Mängel der Lieferung

(1) Für Mängel der Lieferung, soweit es sich nicht um das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften handelt, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet des in diesen Bedingungen vorgesehenen Rechtes des Bestellers auf Rücktritt wie folgt:

(2) Alle Teile, die sich – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe und mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt erweisen, sind nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern.

(3) Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind bei Vermeidung des Verlustes der Mängelrechte innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich dem Lieferer mitzuteilen.

(4) Für die Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Der Lieferer haftet jedoch subsidiär.

(5) Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch folgende Umstände mitverursacht worden sind, sofern auf Seiten des Lieferers weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch von ihm eingeschaltete Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, unsachgemäße chemische, Elektro Mech. oder elektrische Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

(6) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und dem Lieferer auf dessen Kosten Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung entfällt die Gewährleistungspflicht des Lieferers. Der Besteller ist im Übrigen nur dann berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferers selbst beseitigen zu lassen, wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit ist der Besteller berechtigt, den Mangel bereits vor Eintritt des Verzuges des Lieferers selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

(7) Erfordert die Nachbesserung des mangelhaften Liefergegenstandes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, etwa weil der Liefergegenstand sich in weiter Entfernung vom Sitz des Lieferers befindet, insbesondere im Ausland, oder ist der Versuch der Nachbesserung fehlgeschlagen, hat der Besteller keinerlei Recht auf Nacherfüllung, sondern der Besteller ist berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(8) Für Instandsetzungen, die der Lieferer ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung vornimmt, wird keine Gewähr übernommen. Der Lieferer erstattet hierfür auch keine Kosten. Ausgenommen bleibt die Haftung des Lieferers für von ihm zu vertretende Schäden.

(9) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, sofern auf Seiten des Lieferers weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(10) Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt.

(11) Der Lieferer steht ohne schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Geräte nicht deutschen Vorschriften entsprechen.

Haftung für Nebenpflichten

(1) Führen Vorschläge, Beratungen, Anweisungen und Instruktionen des Lieferers, die in von ihm zu vertretender Weise fehlerhaft sind, dazu, dass der Besteller den Liefergegenstand nicht vertragsgemäß verwenden kann, bestimmen die sich daraus ergebenden Ansprüche des Bestellers nach Ziff. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Recht des Lieferers auf Rücktritt

(1) Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik oder andere nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände im Sinne der Ziff. 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigen den Lieferer zum Rücktritt von dem noch nicht erfüllten Vertrag.

(2) Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den umseitig aufgeführten und gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.

(2) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Besteller hat Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstige Verfügungen durch Dritte unverzüglich dem Lieferer anzuzeigen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Lieferers.

(2) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechselklagen – soweit rechtlich zulässig – ist der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.

Anwendbares Recht

(1) Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung. Die Geltung des internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Verbindlichkeit des Vertrages

(1) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich oder einzelner Ziffern dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die durch Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages zu erfüllen.

Die aktuelle Presiliste kann über die Kontaktseite angefordert werden.